Darauf kommt es an
Zugelassene Rohrbefestigungen und LeitungsinstallationenFür Rohrbefestigungen und Leitungsinstallationen gilt es, Produkte und Systeme einzusetzen, die eine nachweisliche Sicherheit im Brandfall gewährleisten. Dem zugrunde liegt die Baugesetzgebung in den jeweiligen Ländern (oder Bundesländern). Worauf zu achten ist, zeigt das Beispiel der Unternehmensgruppe Fischer. Die Produkte und Systeme sind nachweislich sowohl in Rettungswegen, analog der Leitungsanlagenrichtlinie zur brandsicheren Befestigung, als auch bis 120 Minuten Feuerwiderstandsdauer einsetzbar (MLAR, R30 – R120 bzw. F30 – F120).
Brandschutzprüfberichte nach den Kriterien der bundesweit gleich lautenden Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) auf Basis der MLAR 2015 für die Installation in Flucht- und Rettungswegen sowie die Feuerwiderstandsdauer R30 bis R120 nach EN 1363-1 bzw. F30 bis F120 nach DIN 4102-2 geben Sicherheit im Brandfall der Produkte und Systeme.
Bild: Fischer
Als Grundlage der Konformität und Marktfähigkeit des Produkts dient die CE-Kennzeichnung auf Basis Europäisch Technischer Bewertungen (ETAs) und harmonisierter europäischer Normen. Die Europäische Bauproduktenverordnung BauPVO sieht jedoch in ihren Produktbereichen keine Regelung für die Befestigung von Installationen in der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) vor. Ebenfalls existieren hier nur für Teilbereiche harmonisierte Normen oder Richtlinien zur Erstellung von ETAs. Dies resultiert auch aus der Tatsache, dass die Leitungsinstallationen nicht unter die Grundanforderungen an Bauwerke fallen, insbesondere nicht unter die Anforderung nach mechanischer Festigkeit und Standsicherheit des Gebäudes. Demgegenüber gilt jedoch das Baurecht mit den weiterführenden technischen Baubestimmungen nach wie vor. Daraus lassen sich folgende Anforderungskategorien ableiten:
Leitungs- und Gerätebefestigungen ohne besondere Anforderungen. Hier resultieren die Anforderungen aus den Lasten der Leitungen oder Geräte.
Befestigungen von Geräten und Bauteilen aufgrund einer Regelung in einer nationalen Zulassung oder einer Leistungserklärung/CE-Kennzeichnung eines Produkts:
Befestigung einer Brandschutzklappe.
Befestigungen von Löschanlagen (etwa Sprinkler).
Anforderungen an die Befestigung von Geräten und Leitungsanlagen durch weitergehende Richtlinien zum Baurecht:
Anforderungen auf Basis der Leitungsanlagen-Richtlinien der Länder (LAR, Abschnitt 3.5)
Anforderungen nach der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen der Länder (LüAR, Abschnitt 5.2.4 in Verbindung mit DIN 4102 Abschnitt 11.2.6.3).
Fortschritt in der Brandschutztechnik: Das modulare Universal Schienensystem „FUS“ vereinfacht und beschleunigt die Befestigung mittelschwerer bis schwerer Leistungsanlagen durch schnelle Durchsteckverbindungen für die Montageschienen – mit neuer Planungs- und Umsetzungssicherheit durch die Europäisch Technische Bewertung (ETA 21/0140).
Bild: Fischer
Richtiger Dreh für die TGA: Die Winkelkonsole brandgeprüft PUWF als Konstruktionselement des „FUS“ („Fischer Universal Schienensystem“) rastet mit dem Fischer-Durchsteck-Verbinder „PFCN 41“ per 90°-Drehung in die Schienen ein und punktet mit sehr hoher, geprüfter Stabilität auch unter Temperatureinwirkung.
Bild: Fischer
Die Bauproduktenverordnung bietet durch Erstellen eines Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) die Möglichkeit, zukünftig als ETAs-Grundlage für Installationssysteme zu dienen. Die Branche ist bestrebt, ETAs hierfür zukünftig flächendeckender zu realisieren.
Bei den Kategorien 2 und 3 sind im Regelfall Qualifikationen für die Feuerwiderstandsdauer nach den in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) im Abschnitt A 2.2.1 gelisteten Richtlinien oder Normen oder Anerkennungen der Schadensversicherer-Organisationen, wie FM oder der VdS, erforderlich. Beim Thema Brandschutz lässt sich festlegen, dass dieser zum einen dem Personenschutz dient. Dies wird durch die Baugesetzgebung in den jeweiligen Ländern (oder Bundesländern) geregelt. Zum anderen dient der Brandschutz dem Schutz von Sachwerten, der durch die Organisationen der Sachversicherer, wie z. B. VdS oder FM, geregelt ist. Diese Anforderungen gehen teilweise über die der Baugesetzgebung hinaus. Insbesondere wird dies beim anlagentechnischen Brandschutz, beispielsweise bei Sprinkleranlagen, ersichtlich.
Brandgeprüfte Befestigung von Rohrschellen und Montageschienen
An Schienenkonstruktionen können unter Brandbeanspruchung erhebliche Verformungen auftreten. Das Systemversagen der darunterliegenden abgehängten Decken, wodurch die Flucht- und Rettungswege Rauch und Feuer ausgesetzt werden, zählt zu den gravierenden Folgen. Um dies zu vermeiden, gelten die Anforderungen der oben beschriebenen Kategorie 3. Mit Fischer-Produkten und Systemen lassen sich Rohrbefestigungen als auch Leitungsinstallationen in Flucht- und Rettungswegen entsprechend für Brände auslegen. Das kann Menschenleben retten.
Die Brandschutzprüfberichte erfüllen die Anforderungen für den Brandschutz nach der Baugesetzgebung der Länder und speziell für Deutschland nach der bundesweit gleich lautenden Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) auf Basis der Muster-Leistungsanlagen-Richtlinie 2015 (MLAR 2015). Hierin wird der Personenschutz durch klare Regelungen für Rettungswege wie Flure, Treppenräume, Flure zwischen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie festgeschrieben. Im Kern gilt es dabei, die Funktion der Brandschutz-Unterdecke sicherzustellen. Hierfür wird der Mindestabstand „min a“ von 50 mm zwischen Leitungsinstallationen und der abgehängten Decke F30 (Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten) gefordert. In den Brandprüfungen der Fischer-Produkte und Systeme wurden daher Lastangaben für eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten in Beziehung zur maximal zulässigen Verformung von beispielsweise Montageschienen oder Rohrschellen ermittelt. Die Notwendigkeit zu diesen Betrachtungen resultiert aus den Eigenschaften des Stahls, der nach Einheitstemperaturkurve bei 30 Minuten einer Temperatur von > 800 °C ausgesetzt ist. Dieselben Angaben sind für eine Feuerwiderstandsdauer von R30, R60, R90 und R120 nach EN 1363-1 bzw. F30, F60, F90 und F120 nach DIN 4102-2 in den Prüfberichten dokumentiert.
Mit Sicherheit flexibel: Die Winkelkonsole brandgeprüft PUWF des „FUS“ lässt sich sowohl als Anschluss an den Untergrund als auch als Winkelverbindung einsetzen. Dabei gibt sie einer Tragekonstruktion sehr hohe Stabilität auch unter Temperatureinwirkung – verifiziert durch den Brandschutznachweis.
Bild: Fischer
Über die gutachterlichen Stellungnahmen verfügen Rohrschellen („FRS“, „FRS-L Universal“), Gleitelemente („FASM2“, „FASH2“) Montageschienen („FUS 41“, „FUS 62“, „FLS 37“) und Auslegerkonsolen („FCA 41“, „FCA 62“, „ALK 37“), Schiebebügel „SB“ und die Pendelhänger „PDH K M10 / M12“ des Befestigungsexperten. Neu ist die Winkelkonsole brandgeprüft PUWF des „FUS“ („Fischer Universal Schienensystem“), die sich als Anschluss an den Untergrund und Winkelverbindung einsetzen lässt. Mit dem Durchsteck-Verbinder „PFCN 41“ rastet die PUWF per 90°-Drehung in die „FUS“-Schienen ein.
Die Verwendbarkeit der Montageschiene „FUS“ unter Brandbeanspruchung nach hohen Anforderungen belegt zusätzlich die ETA. Basis dieser ETA 21/0140 ist das EAD 280016-00-0602 für Rohrtragsysteme.
Mit Fischer-Festpunkten und Gleitelementen lässt sich sicherstellen, dass Rohrleitungen auch bei hohen Systemtemperaturen und großdimensionierten Installationen intakt bleiben. Für die optimale Planung unterstützt das Unternehmen seine Kunden neben zahlreichen weiteren Leistungen speziell auch mit Brandschutzservices.