Müllbehälter richtig aufstellen

Brandschutzverständiger gibt Tipps

Brennende Reststoffcontainer sind in den Sommertagen kein Einzelfall. Ob durch mutwillige, vorsätzliche Brandstiftung oder durch die ­Selbstentzündung dort gelagerter Mischreststoffe (z. B. Batterien, Bioabfälle, usw.). Dazu hat ­Brandschutzsachverständige Stefan Budde-Siegel VDI einige Vorschläge parat.

Zum Brand eines Müllcontainers im Jugendzentrum Bochum gibt der Brandschutzsachverständige Stefan Budde-Siegel Hausbesitzern Ratschläge zur richtigen Aufstellung von Müllbehältern.
Bild: Stefan Budde-Siegel
Zum Brand eines Müllcontainers im Jugendzentrum Bochum gibt der Brandschutzsachverständige Stefan Budde-Siegel Hausbesitzern Ratschläge zur richtigen Aufstellung von Müllbehältern.
Bild: Stefan Budde-Siegel

Im Juni 2023 brannte ein Müllcontainer im Innenhof eines Jugendzentrums in Bochum. Der Brandrauch zog auch in die Wohnungen des Gebäudes. Das Feuer griff teilweise auf die Fassade und Traufkante eines Anbaus über Brandschutzsachverständige Stefan Budde-Siegel gibt Hausbesitzern folgende Ratschläge:

Das Aufstellen von Reststoffbehältern etc. ist komplizierter als man denken mag. Ärger mit den Grundstücksnachbarn, der Eigentümergemeinschaft oder Mietern ist meist vorprogrammiert. Wenn Hausbesitzer den Standort von Müllbehältern festlegen wollen, so sollten sie zunächst das jeweilige Landesbaurecht zu Rate ziehen. Einige Bundesländer legen Mindestabstände fest, wie
z. B. Hamburg. Dort ist ein Abstand von 5 m zu Aufenthaltsräumen vorgeschrieben. Dieser Abstand darf bis auf 2 m unter bestimmten baulichen Maßnahmen verringert werden (vgl.: § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HBauO). Andere Landesbauordnungen wiederum lassen das Aufstellen von Containern an der Grundstücksgrenze zu. Die Regelungen dazu sind uneinheitlich. Neben der allgemeinen Aussage, dass die Behälter nicht in den Abstandsflächen der jeweiligen Bebauung stehen dürfen, erhöhen diese Stellplätze auch die bebaute Fläche des Grundstücks bzw. sind zu dieser zugehörig. Sollte dadurch die sog. Grundflächenanzahl (GRZ), die den Flächenanteil eines Baugrundstücks angibt (der überbaut werden darf) überschritten werden, benötigen Sie ggf. eine entsprechende Baugenehmigung resp. sog. Abweichung von den Regelungen in der Landesbauordnung. Die so entstehende „neue“ versiegelte Fläche kann auch relevant werden bei der Berechnung der Entwässerungsgebühren. Die jeweilige Entwässerungssatzung der Kommunen gegen darüber Auskunft.

Daneben ist das Nachbarrecht zu beachten, in NRW z. B. geregelt im NachbG NRW. Hiernach müssen sonstige mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, einen Mindestabstand von 0,5 m von der Grenze einhalten. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,5 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt. In einigen anderen Ländern sind 2 m als Mindestabstand für derartige Einrichtungen vorgeschrieben.

Völlig unbeachtet bleiben oft zivilrechtliche Regelungen wie z. B. Versicherungsverträge. Die VdS-Richtline 2207 legt u. a. fest, dass als sicherer Abstand zwischen (gewerblichem) Abfall und Gebäude eine Entfernung von mind. 5,00 m gilt. Dieser Mindestabstand kann unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden.

Bei der gewerblichen Sammlung von brennbaren Abfällen in im Freien aufgestellten, geschlossenen Container oder anderen Behältnissen schreibt die VdS-Richtline 2000 vor, dass der Abstand der Abfallsammelstelle mind. 10 m von Gebäuden entfernt liegen (mind. 5 m bei Müllpresscontainern) muss.

Sie verbietet auch die Lagerung brennbarer Materialien auf Rampen, unter Vordächern oder direkt am Gebäude sowie die eine Lagerung brennbarer Materialien im unmittelbaren Bereich der Außenumzäunung. Brennbare Stoffe sollten nach dieser Richtline nicht an Außenwänden lagern, da ein Brand von hier aus auf das Gebäude übergreifen könnte; es ist ein Mindestabstand von 5 m laut VdS erforderlich. Haus und Grund Rheinland empfiehlt seinen Mitgliedern z B. „[...] dass Mülltonnen mindestens 3 m Abstand von der Fassade haben. Denn Mülltonnen sind immer wieder Ursprungsort von Bränden, die sich bei zu großer Nähe zur Hauswand schnell auf die Fassade ausbreiten können. Und das sollte man dringend verhindern – vor allem, wenn noch nicht klar ist, ob in der Fassade wirklich kein brennbarer Dämmstoff steckt.“

Grundsätzlich zu beachten sind auch die kommunalen Abfallsatzungen. Hier kann der Standort, Zugang aber auch die tatsächliche Ausführung des Stellplatzes festgelegt werden. Grundsätzlich ist jedoch bundeseinheitlich im KrW-/AbfG nur festgelegt, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken verpflichtet sind, das Aufstellen notwendiger Behältnisse zu dulden und den Entsorgungsfirmen den Zugang dazu zu ermöglichen (vgl. § 14 Abs.1 KrW-/AbfG).

Letztendlich gilt es auch Besonderheiten bei denkmalgeschützten Häusern zu beachten. Bei Veränderungen an diesen Objekten, müssen diese mit der regionalen (unteren) Denkmalschutzbehörde abgeklärt und von ihr genehmigt werden – und zwar vor der Umsetzung.

Die Rechtsprechung hat viele dieser Regelungen bestätigt, so urteilte bereits 2015/16 das VG Neustadt (vgl.: Az.: 4 K 11/16.NW, Urteil vom 14.07.2016) darüber und legte fest, dass Müllsammelstellen in der Nähe der Grundstücksgrenze „sozialadäquat“ sind und es bestätigte auch die Mindestabstände von 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen und 2 m zu Grundstücksgrenzen. 2014 bestätigte das LG Hamburg (vgl.: Az.: 318 S 78/13, Urteil vom 23.07.2014) die hiesigen, vorgenannten Regelungen der Hamburgischen Bauordnung.

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann es notwendig werden, dass alle Eigentümer der Neuerrichtung oder Veränderung eines Müllplatzes zustimmen müssen. Zumindest aber alle Wohnungseigentümer deren Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Einrichtung bzw. Verlegung eines Müllstandorts auf einem Grundstück kann unzulässig sein, wenn sie zu Lärm- und Geruchsbelästigungen führt. Wohnungseigentümer oder Mieter könnten dagegen erfolgreich vorgehen. Mietminderungen, aber auch Klagen könnten die Folge sein.

Zusammenfassung

Aus brandschutztechnischer Sicht und unter der Beachtung von Sozialabständen (Lärm- und Geruchsbelästigungen) sollten nicht eingehauste Reststoffbehälter im privaten Bereich einen Mindestabstand von 5 m (Brand­überschlag) zu Gebäudeöffnungen resp. brennbaren Fassaden einhalten. Im gewerblichen Bereich sind die Bestimmungen der Versicherer unbedingt zu beachten.

Beachtet werden sollte immer der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme, um gerichtliche Auseinandersetzungen und damit Kosten zu vermeiden. Niemand hat es gerne, wenn Mülltonnen genau im Gesichts- und Geruchsbereich seiner Wohnräume (ent-)stehen. Andererseits sind Mülltonnen ein notwendiges Übel in unserer modernen Gesellschaft.

Bevor Sie einen Müllplatz einrichten oder verändern, denken Sie darüber nach, wie sehr der Standort Sie selbst belästigen würde. Klärende Gespräche im Vorfeld, insbesondere mit Mietern, den Nachbarn und in der Eigentümergemeinschaft sind zielführender als gerichtliche Auseinandersetzungen.

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