CE-Norm ersetzt die DIN – Brandschutztüren „Made in Europe“

Chancen durch Normierung

Nun ist es offiziell: Die neue EU-Regelung als Produktnorm EN 16034 für Fenster, Türen und Tore mit Feuer- und Rauchschutzeigenschaften kommt. Wichtig zu wissen ist, dass sich das Zulassungsverfahren grundlegend ändert. Seit dem 1. November 2016 können Ausschreibungen nach der neuen Norm erfolgen, nach der sog. „Koexistenzphase“ mit einer Laufzeit von drei Jahren müssen sie es.

In der Gemäldegalerie alter Meister in der Dresdner Sempergalerie wurden bei Sanierungsmaßnahmen T30-Türen in Sandsteinwände eingebaut. Obwohl der Einbau einer Brandschutztür nach Zulassung immer in eine nach DIN 4102 brandtechnisch klassifizierte Wand geschehen muss, gleichzeitig aber Natursteinwände nie klassifiziert sein können, haben die zurzeit relevanten Gesetze hier den Einbau dennoch gestattet. Sobald die Regelungen der EU greifen, wird das auf diese Weise nicht mehr funktionieren, weil es kein Verfahren für Zustimmungen im Einzelfall mehr geben wird. Die CE-Normen lassen an solchen Punkten keine Toleranzen mehr zu. Es dürfen dann nur noch Brandschutztüren in geprüfte und klassifizierte Wände eingebaut werden. In den Ausschüssen wird nach wie vor viel diskutiert und verhandelt. Für diesen speziellen Fall bleibt es abzuwarten, was der Gesetzgeber vorschlägt, wenn die sog. „Koexistenzphase“ am 1. November 2019 vorüber ist, in der beide Regelungen (CE und DIN) noch gelten.

Hersteller- und Händlerpflichten

Sobald also diese Phase abgeschlossen ist und die neuen Gesetze verpflichtend sind, müssen Hersteller in Zukunft die CE-Kennzeichnung anbringen sowie eine Leistungserklärung und Begleitdokumente (Sicherheitsdatenblätter etc.) zur Verfügung stellen. Weiter sind sie verpflichtet, Widersprüche in Leistungsangaben (z.B. durch Werbematerialien) zu vermeiden. Dokumente müssen zehn Jahre lang archiviert werden und Rückverfolgungen sichergestellt werden. Bei falschen Leistungserklärungen müssen Hersteller ihre Produkte oder Systeme zurückrufen und gegebenenfalls Behörden über mögliche Sicherheitsrisiken informieren. Generell gilt eine Auskunftspflicht gegenüber Behörden bei Falschdeklaration.

Bei den Händlern gibt es ebenfalls Pflichten: Sie müssen u.a. die CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung beim Wareneingang überprüfen und ebenfalls Begleitdokumente, wie Sicherheitsdatenblätter, zur Verfügung stellen. Beim Verdacht, dass Anforderungen nicht erfüllt werden könnten und das dazugehörige Produkt nicht den Leistungseigenschaften entspricht, müssen sowohl der Hersteller als auch die Marktüberwachung informiert werden. Während Hersteller alle Dokumente zehn Jahre lang archivieren müssen, haben Händler ihre Lieferkette zehn Jahre lang zu belegen. Als Instanzen für die Überwachung sind verschiedene Behörden zuständig: z.B. das Europäische Marktüberwachungssystem vertreten durch nationale Behörden wie das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) oder die Bundesländer. Weiter kann über die Datenbank www.icsms.org (Information Communication System Market Surveillance) eingesehen werden, welche mangelhaften Systeme gemeldet werden. Meldungen hierzu kommen von Instanzen wie dem Zoll, Versicherungen, anderen Ländern, der Presse, Mitbewerbern oder Verbrauchern. Darüber hinaus wird im Schnellwarnsystem der EU für den Verbraucherschutz RAPEX (Rapid Exchange of Information System) wöchentlich eine Meldung über sicherheitsrelevante Produktmängel berichtet. Sollten tatsächlich Mängel auf diesen Wegen zutage treten, kann so verhindert werden, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht wird, Verbraucher werden informiert, Rückrufe können eingeleitet und Sanktionen, Bußgelder oder Strafen verhängt werden.

Unterschiede zum bisherigen Verfahren

Für Hersteller haben sich die Prüfkriterien gegenüber der DIN-Prüfung lediglich im Detail verändert. Produkte mussten entsprechend angepasst werden. Das Sicherheitsniveau ist dabei natürlich gleich geblieben und alle baulichen Schutzziele wurden bewahrt. Es lohnt sich trotzdem nachzuschlagen, welche Veränderungen sich ergeben haben: Im nationalen Verfahren waren bspw. Aussagen aus Erfahrung des Gutachters bzw. der Prüfstelle möglich. Im europäischen Verfahren geht das nicht mehr. Es gelten nur die Regeln zum genormten, erweiterten Anwendungsbereich „extended field of application“, kurz: EXAP (EN 15269 1 – 20). Damit soll erreicht werden, dass in ganz Europa Chancengleichheit besteht. Die Probekörperauswahl ist durch die Prüf- und EXAP-Norm weitgehend festgelegt. Durch dieses Verfahren erhöht sich die Anzahl der erforderlichen Prüfungen. Es sind bspw. für jeden Holztürtyp bei Verwendung mit einer Stahlzarge je eine Prüfung mit Feuerbelastung von Bandseite und Gegenbandseite durchzuführen. Eine weitere, erwähnenswerte Änderung betrifft die Prüfungsstelle: Das DIBt ist nach europäischer Norm nicht mehr im Verfahren beteiligt. Das bedeutet, dass künftig nur noch die notifizierte Zertifizierungsstelle im Verfahren zuständig ist und die EXAP- und Klassifizierungsberichte kontrolliert. Die Rolle des DIBt übernimmt eine notifizierte Produktzertifizierungsstelle (Z-Stelle), die die fachliche Aufsicht für Prüfungen, Klassifizierungen und Überwachung übernimmt und für die EN 16034 akkreditiert und notifiziert sein muss. Ein weiterer Unterschied betrifft die Zulassungsnummern. Wurde bisher jede Tür mit gleicher Zulassungsnummer mit dem gleichen Prägeschild gekennzeichnet, muss bald jedes Türelement ein individuelles CE-Zeichen und eine individuelle Leistungserklärung mit jeweiliger Seriennummer haben. Das kann je nach Unternehmensgröße oder je nach Produktangebot eine große logistische Herausforderung bedeuten. Einschlagende Unterschiede gibt es aus deutscher Sicht vor allem im Umgang mit Brandschutztüren mit „nicht wesentlichen“ oder „wesentlichen Abweichungen“. Erstgenannte kann z.B. eine geringfügige Maßüberschreitung zu der zugelassenen Elementgröße sein. Heute kann im nationalen Verfahren der Hersteller und Zulassungsinhaber erklären, dass das betroffene Element trotzdem die geforderte Feuerwiderstandsdauer erreicht. Mit dieser Erklärung ist das Element gemäß der Zulassung zu kennzeichnen. Im europäischen CE-Verfahren ist eine „nicht wesentliche Abweichung“ mit Herstellererklärung nicht mehr vorgesehen.

In Folge dessen sind die Regelungen bei Brandschutztüren mit „wesentlichen Abweichungen“ noch strenger gehandhabt. Im nationalen Verfahren ist zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eine Zustimmung im Einzelfall der obersten Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes möglich. Dadurch können zurzeit individuelle Architektenwünsche, Sonderkonstruktionen für Baudenkmäler wie die Sempergalerie in Dresden oder innovative, neue Produkte realisiert werden. Im europäischen Verfahren gibt es derzeit keine Regelung für Elemente mit „wesentlichen Abweichungen“ zum Klassifizierungsbericht. Wie eingangs erwähnt, liegen die Themen bereits bei entsprechenden Gremien, sind aber noch nicht eindeutig geklärt.

Für die Planung und den Einsatz von Brandschutzelementen sind zukünftig die Klassifizierungsberichte inklusive der technischen Dokumentation zu beachten. Der Klassifizierungsbericht gemäß EN 13501-2 ersetzt dann die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) für Feuerschutzabschlüsse bzw. das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) für Rauchschutztüren. In diesem Klassifizierungsbericht ist der gesamte Variantenbereich des Systems beschrieben, einschließlich des erweiterten Anwendungsbereichs dem sog. EXAP-Bericht. In diesem wird die Übertragbarkeit von Größen sowie die Austauschbarkeit von Beschlägen und Materialien von geprüften Konstruktionsdetails geregelt. Der Austausch von Beschlägen und Zubehör ist dabei besonders wichtig. Die Angaben nach EN 16034 müssen durch weitere Eigenschaften ergänzt werden, wenn diese als Außen- oder Innentür (EN 14351-1/2), Automatiktür (EN 16361) oder als Tor (EN 13421) eingesetzt werden.

Weitere Herausforderungen

Bislang war der inländische Markt durch das deutsche Zulassungsverfahren gegenüber ausländischen Lieferanten abgeschottet. Mit der neuen Norm öffnen sich die Märkte. Damit werden viel mehr Produkte auf den Markt kommen, was aber nicht zwingend bedeutet, dass diese eine vergleichbare oder bessere Qualität aufweisen. Qualitätsverluste können entstehen, wenn Türen seriell anders gefertigt werden als sie geprüft sind. Oder wenn weitere Funktionen erfüllt werden sollen, die im Widerspruch zur Brandschutzfunktion stehen. Wer auf Qualität setzt, muss sich in Zukunft noch besser informieren. Bei der Auswahl vieler Türbeschläge wie Türdrücker, Schlösser etc. stellt sich in Zukunft auch eine große Herausforderung. Bisher haben in Deutschland die DIN-Normen geregelt, wie Beschläge auszuführen sind und in welchen Maßen. Diese Normen ermöglichten den Austausch vieler Beschläge. Die europäischen Normen hingegen beziehen sich ausschließlich auf die Leistungseigenschaften von Beschlägen. Maße z.B., sind darin nicht geregelt.

Chancen für die Marktentwicklung

Trotzdem sehen speziell die Hersteller mit der Einführung der neuen Produktnorm viele Vorteile. Allen voran steht – und das gilt auch für Händler und Verarbeiter – Chancengleichheit und bessere Vergleichbarkeit der Produkte. Unternehmen mit internationalen Vertriebswegen haben somit gute Chancen, neue Märkte für sich zu gewinnen. Ungeachtet der Tatsache, dass der genaue Beginn der neuen Regelungen lange nicht klar war, haben einige Hersteller längst auf die neuen Anforderungen reagiert. Schörghuber hatte von Anfang an immer großes Augenmerk darauf, alle Nachweise gemäß europäischer Normen zu führen. Die größten Märkte sind dabei Deutschland, die Schweiz, Österreich und Luxemburg. Die ersten Brandprüfungen nach EN 1634-1 wurden bei Schörghuber daher bereits 2002 absolviert. Die internen Abläufe in den Produktionsstätten in Ampfing und Jahrdorf sind bereits weitgehend auf die Umstellung vorbereitet. Neben stetigem Kontakt und Abstimmungen mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle, werden interne Abläufe zur CE-Kennzeichnung insbesondere im Bereich EDV, Qualitätsmanagement und Türenkennzeichnung darauf vorbereitet. Für unsere Kunden soll klar sein, dass sie einen verlässlichen Partner mit zukunftssicheren Produkten haben – vor und nach der Umstellung auf die neue Norm.

Gegenübergestellt: Deutsche und europäische Vorgaben zur Prüfung von Brandschutztüren*

Deutschland

1. Brand-, Rauch- und Dauerfunktionsprüfung nach DIN Normen (DIN 4102-5, -18, DIN 18095)

2. Zusammenfassung der Prüfergebnisse durch ein Gutachten der Prüfstelle

3. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als Grundlage für das Inverkehrbringen

4. Fremdüberwachung und Zertifizierung der Fertigung und des Qualitätssicherungssystems durch eine vom DIBt autorisierte Stelle

5. Kennzeichnung der Produkte mit dem Übereinstimmungszeichen der Länder „Ü“

Europa

1. Brand-, Rauch- und Dauerfunktionsprüfung nach EN Normen

2. Bericht zum erweiterten Anwendungsbereich nach EN Normen durch die Prüfstelle

3. Klassifizierungsbericht durch die Prüfstelle

4. Fremdüberwachung und Zertifizierung der Fertigung und des Qualitätssicherungssystems nach AVCP (Assessment and Verification of Constancy of Performance) System 1

5. Erstellen der Leistungserklärung und der CE-Kennzeichnung

 *Die Reihenfolge orientiert sich in beiden Fällen nach der zeitlichen Abfolge eines Verfahrens

Schörghuber Produktentwicklungen nach EN 16034

Alle in letzter Zeit gezeigten Neuentwicklungen bei Schörghuber wurden bereits nach EN 16034 gefertigt und CE-gerecht nachgewiesen.

Türlösungen

➤ Türen mit Flügelgrößen bis zu 1958 x 3472 mm

➤ Ganzglastüren als Rauch- und Schallschutztüren

➤ Flächenbündige Nischentür für T30- und T90-Brandschutztüren

Zargenlösungen

➤ Spitalfalzstahlzarge zum Schutz der Bandkante bei geöffneter Tür

➤ Stahl-Rundformzarge

➤ Möglichkeit des Ausschäumens von Stahlzargen bei T30-Brandschutztüren

➤ Oberflächenbeschichtung von Holzzargen mit einem 1 mm dicken Aluminiumblech

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