Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte

Neue Impulse für bewegte Fenster

Gleich zwei aktuelle Normen sorgen bei automatisierten Fenstern für mehr Planungssicherheit und weniger Installationsaufwand. Die neue Produktnorm DIN EN 60335-2-103 für elektrische Fensterantriebe vereinfacht die Konformitätserklärung für kraftbetätigte Fenster und die CE-Kennzeichnung am Einbauort. Die neue nationale Anwendungsnorm DIN 18232-9 legt Mindestwerte für die Leistungsmerkmale natürlicher Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) fest und sorgt damit für mehr Sicherheit bei Planung und Produktauswahl.

Automatisierte Fenster sorgen in Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) als natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) im Brandfall für begehbare Flucht- und Rettungswege und ermöglichen der Feuerwehr einen wirksamen Löschangriff. Im Normalbetrieb lassen sich NRWG darüber hinaus zur komfortablen und energieeffizienten Lüftung einsetzen. Fenster- und Dachöffnungen werden automatisch geöffnet oder geschlossen. Allerdings durften die Fensterantriebe für solche Anwendungen nach der geltenden Maschinenrichtlinie (MaschRL) bislang nur als unvollständige Maschinen mit einer Einbauerklärung in Verkehr gebracht werden. Elektriker, Errichter oder Verarbeiter der Fensterbranche mussten deshalb für das Endprodukt „kraftbetätigtes Fenster“ die von der MaschRL geforderte Dokumentation zusammenstellen, eine Risikobeurteilung durchführen, die CE-Konformitätserklärung ausstellen und es mit einem CE-Kennzeichen versehen.

Erleichterungen durch DIN EN 60 335-2-103

Die am 1. Mai 2016 in Kraft getretene Produktnorm DIN EN 60 335-2-103 vereinfacht dieses komplizierte Verfahren nun deutlich. Hersteller von Fensterantrieben können ihre Produkte mit einer Konformitätserklärung in Verkehr bringen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch für das Endprodukt „kraftbetätigtes Fenster“ gilt. Die Norm beschreibt nicht nur die Anforderungen an den Fensterantrieb, sondern auch die Gefahren, die üblicherweise vom kraftbetätigten Fenster für alle Personen am Installationsort ausgehen. Darüber hinaus regelt die DIN EN 60 335-2-103 zusätzliche Schutzmaßnahmen wie bspw. Einklemmschutzsysteme für den Fall, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen durch die Einbaulage des Fensters und den Fensterantrieb alleine nicht erfüllt werden können. Voraussetzung ist lediglich, dass Fensterantriebe mit einer Konformitätserklärung des Herstellers und einem CE-Kennzeichen nach DIN EN 60 335-2-103 eingebaut werden und eine Überprüfung am Einbauort auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach Herstellerangaben erfolgt. Eine erneute Risikobeurteilung und die CE-Kennzeichnung vor Ort durch den Errichter kann entfallen, wenn:

➤ eine Anwendung als NRWG nach EN12 101-2 ohne Doppelfunktion zur Lüftung erfolgt, oder

➤ die Einbauhöhe des Antriebs mehr als 2,5 m über dem Boden beträgt, oder

➤ die Öffnungsweite an der Hauptschließkante (HSK) kleiner als 200 mm bei einer gleichzeitigen Geschwindigkeit der HSK in Schließrichtung kleiner 15 mm/s beträgt.

Mögliche Gefahrenstellen an Kipp- oder Drehfenstern, deren Nebenschließkanten sich unterhalb 2,5 m Einbauhöhe über Boden befinden, sind zu beachten und ggf. mit den vorgegebenen Einklemm-Schutzsystemen abzusichern. Kraftbetätigte Fenster, die in Räumen eingebaut werden, in denen sich Kinder oder besonders schutzbedürftige Personen aufhalten, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der DIN EN 60 335-2-103 und müssen gesondert betrachtet werden.

DIN 18 232-9 schafft Planungssicherheit

NRWG fallen unter den Anwendungsbereich der europäischen Bauproduktenverordnung (BauPVO). Danach dürfen in Europa nur solche Bauprodukte in den Verkehr gebracht und mit einem CE-Kennzeichen versehen werden, die bestimmten Anforderungen genügen.

Neben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu elektrischer und mechanischer Sicherheit sowie Umweltverträglichkeit werden die Vorgaben der BauPVO für NRWG in der harmonisierten EU-Norm EN 12 101-2 erfasst. Diese legt sieben wesentliche Leistungsklassen wie bspw. Wärmebeständigkeit und aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche fest. Der Hersteller des NRWG erklärt in einer Leistungserklärung (DoP) die Übereinstimmung seines Produktes mit der EN 12 101-2.

Nach der BauPVO dürfen allerdings auch NRWG in den Verkehr gebracht werden, bei denen statt aller sieben wesentlichen Leistungsmerkmale der EN 12 101-2 lediglich der Wert eines einzigen, beliebigen Merkmals ausgewiesen ist. Alle anderen dürfen mit „npd“ (no performance declared) angegeben werden. Damit ist nicht nur die Vergleichbarkeit von Geräten verschiedener Hersteller unmöglich, sondern es besteht auch die Gefahr, dass die NRWG den wesentlichen Anforderungen des jeweiligen Bauwerks nicht genügen.

Da Architekten und Fachplaner dafür verantwortlich sind, dass die Leistungsstufen des eingesetzten NRWG dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechen, ist bei der Planung von NRWG also nicht nur auf eine CE-Kennzeichnung und eine grundsätzliche Eignung nach EN 12 101-2 zu achten. Es ist detailliert zu überprüfen, ob die erklärten Leistungsklassen den wesentlichen Anforderungen des Bauwerks entsprechen. Fehlen entsprechende Angaben in einer Leistungserklärung, können Architekten und Fachplaner nicht nachvollziehen, ob ein NRWG den Bauwerksanforderungen genügt.

DIN 18 232-9 sorgt für Klarheit

Um Klarheit zu schaffen, hat der DIN Normenausschuss Bauwesen (DIN NABau) Mindestanforderungen für wesentliche Merkmale von NRWG erarbeitet und in der nationalen Anwendungsnorm DIN 18 232-9 spezifiziert (vgl. Tab. 1). Architekten und Fachplanern steht nun wieder ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie wesentliche Merkmale von NRWG nach DIN EN 12 101-2 vergleichen und Produkte ausschreiben können, die den wesentlichen Anforderungen des zu planenden Bauwerks genügen. Die Einhaltung der DIN 18 232-9 stellt sicher, dass alle Leistungsmerkmale eines NRWG gemäß DIN EN 12 101-2 geprüft wurden und in Deutschland den Mindestanforderungen für alle Bauwerke genügen.

Qualitätsstandard halten

Die DIN 18 232-9 und die darin vorgesehenen Mindestwerte für Leistungsklassen von NRWG sind ein Versuch, das hohe Brandschutzniveau in Deutschland zu erhalten. Produkte, die nicht allen in der EN 12 101-2 geforderten Prüfungen unterzogen wurden, sollen in Deutschland nicht eingesetzt werden. Die DIN 18 232-9 wurde in der RWA-Branche kontrovers diskutiert, da sie mit der europäischen BauPVO nicht ganz im Einklang steht. So hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass nationale Zusatzanforderungen für europäisch harmonisierte Bauprodukte nicht mehr zulässig sind. Alle deutschen Hersteller von RWA-Komponenten haben entschieden, die DIN 18 232-9 einzuhalten und anzuwenden. Abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen die Neufassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) auf die gesetzlichen Regelungen zum Einsatz von NRWG haben wird. Mit einer Umsetzung in den Bundesländern wird 2018 gerechnet.

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