Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)
Anwendungsbereich
Die Vorschriften der MSchulbauR gelten für Haupt-, Real-, und Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schulgebäude. Für Hoch- und Fachhochschulen, Akademien, Volkshochschulen oder vergleichbare Schultypen gilt die MSchulbauR nicht.
Im weiteren Sinne umfassen Schulbauten auch alle Gebäude und Räume, die von einer Schule genutzt werden, also etwa Turnhallen, Mensen, Pausenräume und Fachgebäude.
Anforderungen an Bauteile
Gemäß Abschnitt 2.1 der MSchulbauR sind für tragende und aussteifende Bauteile bei Schulbauten der Gebäudeklasse (GK) 1 und 2 die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) für die Gebäudeklasse (GK) 3 zu erfüllen; für entsprechende Bauteile von Schulbauten der Gebäudeklasse (GK) 4 gelten die Anforderungen der Gebäudeklasse (GK) 5.
Innere Brandwände sind nach Abschnitt 2.2 in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend (F 60) oder feuerhemmend (F 30) sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden Wände zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend (F 60) sind.
In Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume gemäß Abschnitt 2.3 als raumabschließende Bauteile feuerhemmend (F 30) sein.
Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind nach Abschnitt 2.4 zulässig. Die Wände der Hallen – ausgenommen die Außenwände – müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen.
Die Gebäudeklassen der
Musterbauordnung (MBO)
Für unterschiedliche Gebäude gelten unterschiedliche Brandschutzanforderungen. Zur Einteilung der Gebäude-
typen werden in der Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002 – zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22.02.2019 – folgende Gebäudeklassen (GK) unterschieden:
Gebäudeklasse 1a: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²;
Gebäudeklasse 1b: freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude;
Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²;
Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m;
Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²;
Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 22 m und unterirdische Gebäude (ausgenommen Sonderbauten).
Die Höhe im Sinne der MBO ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
Bei den Grundflächen der Nutzungseinheiten handelt es sich im Sinne der MBO um die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
Brandlasten und -klassifizierung
Rettungswege
Nach Abschnitt 3.1 müssen für jeden Unterrichtsraum in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Einer der Rettungswege darf über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist. Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
Die Begrenzung der Rettungsweglänge auf maximal 35 m ergibt sich aus § 35 Abs. 2 der Musterbauordnung (MBO). Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen gemäß Abschnitt 3.3. nicht länger als 10 m sein.
Breite der Rettungswege
Nach Abschnitt 3.4 der Muster-Schulbau-Richtlinie muss die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen mindestens 1,20 m je 200 Benutzer betragen, wobei Staffelungen nur in Schritten von 0,60 m zulässig sind.
Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein:
bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und Aufenthaltsräumen 0,90 m;
bei notwendigen Fluren 1,50 m;
bei notwendigen Treppen 1,20 m
Zusätzlich gelten noch folgende Regelungen:
die Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur;
die Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen
dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe,
die Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.
Feuerwehrplan und
Brandschutzordnung
Gemäß Abschnitt 11 der MSchulbauR müssen die Betreiber von Schulen – im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle – Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen, und diese
der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.
Leitungsanlagen in Rettungswegen
Bei der Verlegung von Leitungsanlagen innerhalb der Rettungswege von Schulbauten gilt der Abschnitt 3 der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), Fassung 10.02.2015.
Im Abschnitt 3 der MLAR sind die grundlegenden Voraussetzungen für sichere Flucht- und Rettungswege festgelegt. Hiernach dürfen brennbare Leitungen, wie etwa Kunststoffrohre, in Flucht- und Rettungswegen nicht freiverlegt werden. In der Regel ist dann eine brandschutztechnische Kapselung durch die Verlegung innerhalb von Unterdecken, Bodenkanälen oder Installationsschächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (F 30) erforderlich. Nichtbrennbare