Brandschutz mit Bestandsschutz?
Strukturierte Vorgehensweise schützt vor RechtsrisikenBei Sanierungs- oder Erweiterungsarbeiten in Gebäuden stehen Fachplaner und Fachhandwerker immer wieder vor der herausfordernden Frage, inwieweit bei vorhandenen Leitungsführungen der Bestandsschutz greift. Die entscheidenden Informationen zur fachgerechten Beantwortung dieser Frage ergeben sich nur durch ein systematisches Vorgehen.
Das abgestimmte Zusammenspiel aus baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen zum Brandschutz ist in Gebäuden ab Gebäudeklasse 3 sowie in Sonderbauten eine zwingende Notwendigkeit, um Menschenleben und Sachwerte zu schützen. Denn etwa 68 % der jährlich 200.000 bis 300.000 Schadensfeuer ereignen sich in mehrgeschossigen Gebäuden, etwa 9 % in Hochhäusern mit einer Höhe von mehr als 22 m (Quelle: Deutsche Brandstatistik der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V, vfdb; Münster).
Um eine Ausbreitung des Schadensfeuers über brandschutztechnische Einheiten hinaus zu verhindern, beschreibt unter anderem die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) in Verbindung mit den jeweiligen Landesbauordnungen detailliert die Anforderungen, die an Leitungsführungen durch Trennwände und Decken mit einer definierten Feuerwiderstandsklasse zu stellen sind. Im Neubau lässt sich das entlang des Brandschutznachweises/-konzeptes eines Brandschutzfachplaners bzw. -sachverständigen strukturiert umsetzen. Deutlich schwieriger stellt sich die Situation hingegen bei Bestandssanierungen dar, da zu diesen Objekten häufig
keine vollständigen Planunterlagen vorliegen,
die Art der Nutzung mehrfach geändert wurde und
gegebenenfalls brandschutzrelevante Umbauten vorgenommen wurden.
Gleichzeitig haben sich in den vergangenen zehn Jahren die brandschutztechnischen Anforderungen elementar weiterentwickelt. Eine Ertüchtigung auf dieses aktuelle Niveau wäre also zwangsläufig mit beträchtlichem Aufwand und Kosten verbunden. Es stellt sich also die Frage, inwieweit in solchen Fällen bei Nutzungsänderungen oder maßgeblichen Eingriffen in die Bausubstanz – zum Beispiel im Zuge einer energetischen Verbesserung der Gebäudehülle – der Bestandsschutz greift.
Was bedeutet Bestandsschutz?
Um diese Frage zu beantworten, ist es zunächst einmal wichtig, zu wissen: Der Bestandsschutz als solcher ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein über das Eigentumsrecht entwickeltes Rechtsprinzip. Es garantiert, dass eine einmal rechtmäßig errichtete Anlage wie Leitungs- und Lüftungsanlagen oder ein Gebäude in der bisherigen Form und Nutzung erhalten bleiben darf, selbst wenn sich Gesetze, Bebauungspläne oder Vorschriften wie das Baurecht später ändern. Das steht in Artikel 14 (1) des Grundgesetzes.
Die „formelle Rechtmäßigkeit“ des Bestandsschutzes besteht aber nur, solange die (wann auch immer erteilte) Baugenehmigung nicht wirksam aufgehoben wurde.
Im Merkblatt 9 der Bayerischen Bauordnung (BayBO; 2018) heißt es zum Beispiel dazu: „Bestandsgeschützt ist ein Gebäude, wenn es genehmigt und genehmigungskonform errichtet worden ist (,formeller Bestandsschutz‘) oder wenn es zum Zeitpunkt seiner Errichtung dem geltenden Recht entsprochen hat (,materieller Bestandsschutz‘). Der Bestandsschutz erlischt, wenn an einem Gebäude entweder bauliche Maßnahmen ergriffen werden, die nicht von der Baugenehmigung abgedeckt sind oder wenn die Nutzung der Räume geändert wird.“
Wie den Bestandsschutz prüfen?
Vor nennenswerten Eingriffen bzw. Veränderungen der Leitungsanlage ist vorab also zu prüfen, ob überhaupt eine Baugenehmigung als Voraussetzung für den „formellen Bestandsschutz“ vorliegt. Das kann insbesondere bei historischen Objekten – wie zum Beispiel Gutsanlagen, die heute als Hotel genutzt werden – nicht unbedingt vorausgesetzt werden. Neben dem
Zeitpunkt der Errichtung spielen hier auch
eventuelle Tekturen, also nachträgliche Planänderungen an bereits erteilten Baugenehmigungen,
eine wichtige Rolle. Denn daraus leitet sich unmittelbar die Anschlussfrage ab,
welche Rechtsvorschriften als „materieller Bestandsschutz“ zum Zeitpunkt der Errichtung/Veränderung galten und
ob sie zum „Zeitpunkt des vorgefundenen Ausbauzustands“ eingehalten wurden.
Dieser Fachbegriff bezieht sich auf das genaue Datum oder die Epoche, in der die bauliche Anlage unter anderem in Bezug auf den Brandschutz vorliegend dokumentiert, abgenommen oder baurechtlich erfasst wurde. Das ist ausschlaggebend für die Ermittlung des anwendbaren Baurechts, da sich daran entscheidet, welche Bauvorschriften, Normen (wie DIN-Vorschriften) oder Genehmigungen für den aktuellen Bestand rechtlich bindend sind.
Vorab unbedingt zu klären ist außerdem, inwieweit bei der Bewertung des Bestandsschutzes Vorgaben des Denkmalschutzes zu beachten sind. Das kann die Möglichkeiten der Leitungsführung (Stichworte: Befestigung, verwendete Materialien) ebenso betreffen wie die Breite von Fluchtwegen oder ähnliches.
Um diese Einschätzungen fundiert vornehmen zu können, ist eine ausführliche Begehung des Bestandsobjektes notwendig. Über die Sichtprüfung hinaus kann dabei gegebenenfalls sogar die Öffnung von Bauteilen notwendig werden. Sofern das nicht möglich bzw. vertretbar ist, sollte in die Stellungnahme des Brandschutzgutachtens unbedingt eine entsprechende Begründung (Kausalsatz) enthalten sein. Nur so können brandschutztechnische Risiken erfasst und behoben werden, die erst nach Beginn bzw. erst im Zuge der beauftragten Arbeiten erkannt worden sind.
Was ist bei Gefahr in Verzug?
Wurde im Zuge der Begehung nachgewiesen, dass der formelle Bestandsschutz in Anspruch genommen werden kann, ist im nächsten Schritt zwingend zu überprüfen, ob die vorhandene bestandsgeschützte bauliche Anlage bzw. die Leitungs- und Lüftungsanlagen, obwohl sie dem damaligen Recht entsprechen, heute möglicherweise aufgrund neuer Erkenntnisse eine konkrete Gefahr für die Nutzer oder die Allgemeinheit darstellen. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Wird eine solche konkrete Gefahr festgestellt, kann die Untere Bauaufsichtsbehörde die Anpassung oder den Austausch der betroffenen Anlage verlangen. Dies gilt vor allem auch dann, wenn die Anlage auf Wunsch des Bauherrn bzw. Betreibers weiterbetrieben werden soll.
Insbesondere bei älteren Gebäuden sind Diskrepanzen zwischen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen festzustellen. So wurden bei in den 1960er-Jahren errichteten Gebäuden beispielsweise lediglich Vorkehrungen gegen Brandübertragung in F30- bzw. F90-Decken sowie in Brandwänden gefordert. Gemäß § 39 der Musterbauordnung (MBO) von 1960 wurden hingegen keine Brandschutzanforderungen an die Durchdringung von Trennwänden benannt. Aus diesem Grund fehlen an dieser Stelle häufig entsprechende Abschottungen. Im Jahr 1981 wurden die Anforderungen an Trennwände über die MBO ergänzt, die sich jedoch ausschließlich auf F90-Trennwände beschränkten.
Die erste Fassung der „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen” (RbALei) erschien 1988, Anforderungen an F30-Trennwände wurden jedoch erst 2002 aufgenommen. Aktueller Nachfolger ist die MusterLeitungsanlagen-Richtlinie (MLAR).
In Mehrfamilienhäusern, also Bestandsobjekten der Gebäudeklassen 3, 4 und 5, ist es daher ratsam, neben sachkundigen Personen (wie ausgebildeten Fachhandwerkern) weitere Fachplaner einzubinden. Diese können dann Hinweise geben, wenn ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bzw. der Begehung vor Ort entsprechende Risiken auffallen.
Wann gilt kein Bestandsschutz?
Der Bestandsschutz ist nicht mehr gegeben, wenn
eine Nutzungsänderung (mit neuer Baugenehmigung) erfolgt. Plakatives Beispiel dafür ist die Umwandlung von Gewerberäumen in Wohnraum.
die Sanierung oder der Umbau einen wesentlichen Eingriff in die gebäude- oder anlagentechnische Substanz mit sich bringt. Exemplarisch dafür steht der Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines bestehenden Objektes.
die Anlage schon bei ihrer Inbetriebnahme nicht den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprach.
es sich um Anlagen handelt, deren formell zulässige Abweichungen zum Erstellungszeitpunkt nicht ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Ein wichtiges Zwischenfazit: Möglichst jede bauliche Veränderung einer Anlage im Laufe der Erstellung bzw. Nutzung eines Gebäudes sollte unmittelbar dokumentiert werden, um spätere Mängelrügen beim Brandschutz zu vermeiden. Wer schreibt, der bleibt.
Welche Veränderungen sind
zulässig?
Der Bestandsschutz wird bei Veränderungen an bestehenden Anlagen nicht gefährdet, solange
es sich nur um geringfügige Reparaturen handelt. Das kann das Beheben einer Leckage nach einem Rohrbruch oder der Austausch eines Fittings sein.
beim Austausch brandschutztechnisch relevanter Teile, Abschottungen oder Leitungsdurchführungen die baurechtlichen Anforderungen beachtet werden.
bei der Erweiterung von Bestandsanlagen die baurechtlichen Anforderungen beachtet werden; beispielsweise der Anschluss eines Mehrschichtverbundrohres an eine bestehende Trinkwasserinstallation aus Kupfer. Für die so entstehende Mischinstallation (allgemeine Bauart-Genehmigung aBG anstelle eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses) muss allerdings ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.
im Rahmen der Erneuerung von Bestandsanlagen die aktuellen baurechtlichen Anforderungen beachtet werden.
Ein weiteres Zwischenfazit: Bei wesentlichen Eingriffen in die Bestandsanlage muss in der Regel auch eine brandschutztechnische Aktualisierung der Anlagentechnik dieser Anlage erfolgen. Zu den wesentlichen Eingriffen zählt in der Regel eine Änderung der Systemarchitektur von Brandschutzeinrichtungen wie der Wechsel von einer Stichleitungs- auf eine Ringleitungsstruktur bei Sprinkleranlagen oder die Neuauslegung der Nutzungsart einer Löschanlage von „nass“ in „trocken“ aufgrund der Trennung zur Sicherstellung der Trinkwasserhygiene.
Was tun bei Arbeiten im Bestand?
Um auch bei umfangreicheren Installationsarbeiten bzw. Leitungsführungen im Bestand rechtssicher und brandschutzkonform vorzugehen, bietet Viega, neben der Umsetzung nach den Erleichterungen der MLAR, unterschiedlichste Systemlösungen, die brandschutztechnisch geprüft und in den Fachkreisen anerkannt sind. Exemplarisch dafür seien an dieser Stelle
die Ertüchtigung ungedämmter Heizkörperanschlussleitungen und
Leitungsdurchführungen durch Bestandssonderdecken
genannt:
Ungedämmte Heizkörperanschlussleitungen sind gewissermaßen ein „Klassiker“, wenn es um den Brandschutz von zu reparierenden oder zu erneuernden Bestandsanlagen geht und dank der Erleichterungen der MLAR vergleichsweise einfach zu realisieren. Denn gemäß Abschnitt 4.3 dürfen einzelne Leitungen ohne Dämmung ohne besondere bauaufsichtliche Nachweise in gemeinsamen Durchbrüchen oder einzelnen Bohröffnungen geführt werden, wenn es sich um Rohrleitungen aus nicht brennbaren Werkstoffen (wie z. B. das metallene Pressverbindersystem „Profipress“ von Viega) handelt. Es genügt in der Regel, die bestehenden Hüllrohre bzw. brennbaren Dämmungen zu entfernen und die Restspaltöffnung mit Mörtel oder analog mit dem Viega „Brandschutz-Kit“ zu verschließen. Alternativ genügt die Anordnung einer beliebigen 1.000 °C-Dämmung (z. B. „Rockwool 800“) im Bereich der Deckendurchführung unter Beachtung der Mindestabstände nach Abschnitt 4.3.1 MLAR. Ist allerdings aufgrund zu geringer lichter Abstände eine nachträgliche Dämmung notwendig, bietet Viega eine Vielzahl an zugelassenen Ausführungen im Nullabstand mit unterschiedlichen Dämmstoffen, zum Beispiel eben „Rockwool 800“. Praxisgerecht darf diese Dämmung sogar einseitig von unten eingesetzt werden.
Bei Leitungsdurchführungen durch Bestands-Sonderdecken besteht die Herausforderung darin, dass die notwendigen An- und Verwendbarkeitsnachweise zur Abschottung von Rohrleitungen in Geschossdecken nicht alle Sonderdecken in den Bestandsgebäuden aus Hunderten von Jahren abdecken können, da die Anwendbarkeitsnachweise in der Regel ausschließlich für
Beton- und Porenbetondecken,
bestimmte Holzbalkendecken sowie
massive Holzdecken
gelten. Der Kommentar zur MLAR, 6. Auflage, beschreibt eine in Fachkreisen allgemein anerkannte Herangehensweise zur Abschottung solcher Leitungen:
Leitungsführung durch feuerhemmende Decken (inkl. Verfüllung mit loser 1.000 °C-Wolle zwischen den Holzbalken und unterseitiger Beplankung als Lagesicherung); sowie Leitungsdurchführung durch eine feuerwiderstandsfähige Holzbalkendecke mit Einzeldurchführung und passgenauer Dämmung bzw. Bohrung. Hierbei handelt es sich um die Ausführung nach den Erleichterungen der MLAR, Abschnitt 4.3.3 und 4.3.2.
Ausbetonieren (Hohlkammerdecken). Die massive Einmörtelung (mind. 100 mm umlaufend) hat sich in der Praxis bewährt).
Mit Auslaibung (Kappendecke). Um aufgrund des mehrschichtigen Aufbaus eine klassifizierte Abschottung einbauen zu können, wird der Einbau einer Auslaibung empfohlen.
Ergänzend zu 2. und 3. ist festzustellen, dass – wie auch im Kommentar der MLAR beschrieben – derlei abweichende Ausführungen in Sonderdecken in der Regel als nicht wesentliche Abweichungen von den Anwendbarkeitsnachweisen (abP/aBG) eingestuft werden können. Eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Fachbauleiter Brandschutz bzw. Ersteller des Brandschutzkonzeptes ist in allen Fällen empfohlen.
